
Steuerarten Im Überblick
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die seit dem 01.01.2009 auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erhoben wird.
Der Abgeltungsteuersatz beträgt pauschal 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Betroffen von der Abgeltungsteuer sind:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere
- Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
- Kapitalerträge aus Forderungspapieren
- Dividenden
- Erträge aus Investmentfonds
- Erträge aus
Zertifikaten
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere
- Wertpapiere
- Investmentanteile
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften
- jedoch keine Immobilien
Kirchensteuer
Hinweis zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren
Bis zum 31.12.2014 hatten Sie als Privatanleger die Möglichkeit zu wählen, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge von Ihrem Kreditinstitut einbehalten und abführen zu lassen oder dies über Ihre Einkommensteuererklärung zu veranlassen. Dieses Wahlrecht ist zum 01.01.2015 entfallen.
Seit dem 01.01.2015 sind die Kreditinstitute gesetzlich
verpflichtet, für alle Kunden die Religionszugehörigkeit jährlich im
Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern zu
erfragen und danach den Kirchensteuerabzug vorzunehmen (§ 51a Abs. 2c
Nr.3 EStG). Die Abfrage erfolgte erstmalig in 2014.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für
Sie zuständigem Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der
Weitergabe Ihrer Religionszugehörigkeit widersprechen. Der Widerspruch
muss mittels eines amtlichen Vordrucks erfolgen (§ 51 Absatz 2c und 2e
Einkommensteuergesetz (EStG)) und ausgefüllt und unterschrieben auf
dem Postweg an das BZST geschickt werden. Der Widerspruch gilt für
alle am Abzugsverfahren beteiligten Kreditinstitute.
Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter
dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit.
Sollten Sie Widerspruch einlegen, erfolgt kein Kirchensteuerabzug
seitens des Kreditinstituts. Infolgedessen ist das Bundeszentralamt
für Steuern gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über
den Widerspruch zu informieren und Ihren Namen und Ihre Anschrift als
Steuerpflichtigen anzugeben. Das Finanzamt wird Sie daraufhin
auffordern eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit
die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.
Hinweis:
Die Rechtsgrundlagen können sich ändern. Diese
Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen
keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete steuerliche Behandlung
hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Für Details fragen Sie
Ihren Steuerberater.